Ihre Pflichten
Allgemeines
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Leistungen aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Hinweis zum Datenschutz Informationen zum Datenschutz im Kommunalen Jobcenter Kreis Groß-Gerau erhalten Sie auf unserer Webseite. Dort finden Sie u.a. auch Informationen, in welchem Umfang Sie Ihre Kontoauszüge schwärzen können.
I. Leistungsarten und Leistungsumfang
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld umfasst Dienstleistungen (Beratung, Information usw.), Geldleistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Sachleistungen.
Erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen können als Bürgergeld erhalten:
1. laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbetrag und Leistungen für Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung - sofern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden - oder kostenaufwändiger Ernährung)
2. die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Sind Ihre Unterkunftskosten unangemessen hoch, erhalten Sie ein Schreiben, in welchem Sie zur Senkung aufgefordert werden. Die Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten erfolgt jedoch erst nach einer Karenzzeit von 12 Monaten. Dies gilt jedoch nicht für die Heizkosten, die von Beginn an in angemessener Höhe gewährt werden. Die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes pauschaliert. Im Einzelnen gelten folgende monatliche Beträge:
- für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte: 563,00€ (100% vom Regelsatz)
- für volljährige PartnerIn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft: 506,00€ (90% vom Regelsatz)
- für 18- bis einschließlich 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bzw. Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung umziehen: 451,00€ (80% vom Regelsatz)
- für Jugendliche von 14-17 Jahren: 471,00€ (76% vom Regelsatz)
- für Kinder von 6-13 Jahren: 390,00€ (71% vom Regelsatz)
- für Kinder von 0-5 Jahren: 357,00€ (58% vom Regelsatz)
Einmalige Leistungen:
Einmalige Leistungen werden nur in besonderen Einzelfällen – ggf. als Darlehen – gewährt. Der Bedarf ist nachzuweisen.
Bildung und Teilhabe:
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren können neben dem Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes sind bis auf die Übernahme von Kosten für eine Lernförderung bereits mit dem Hauptantrag beantragt. Die Bedarfe sind bei Ihrer Leistungssachbearbeitung unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen geltend zu machen. Für die Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit erhalten Sie bei Teilnahme an einer Aktivität Ihres Kindes/Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres pauschal monatlich 15,00 € zusammen mit Ihren laufenden Grundsicherungsleistungen. Mit diesem Geld bezahlen Sie die Mitgliedsbeiträge an z.B. den Sportverein oder Musiklehrer selbst! Bewahren Sie als Nachweis und zur Vorlage bei Ihrer Leistungssachbearbeitung den Kontoauszug mit der Überweisung auf. Benötigen Sie weniger als 15,00 € /Monat für die Teilhabeleistungen, können Sie den nicht benötigten Betrag behalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung erhalten Sie für jedes Kind automatisch einen Gutschein zugesandt.
Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen kann die zu erbringenden Geldleistungen vermindern oder den Anspruch ausschließen. Als Einkommen sind bis auf einige gesetzlich vorgegebene Ausnahmen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen. Vom Einkommen sind abzusetzen insbesondere hierauf entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, vor allem zur Altersvorsorge, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, Unterhaltszahlungen aufgrund eines Unterhaltstitels oder einer notariell beurkundeten Vereinbarung und das bei der Berechnung von Ausbildungsförderung berücksichtigte Einkommen. Soweit Sie der Einkommensteuerpflicht unterliegen, ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Der Einkommenssteuerbescheid ist sofort nach Erhalt (vom Finanzamt) vorzulegen. Evtl. zu viel gezahlte Hilfeleistungen aufgrund geänderten Erwerbseinkommens werden zurückgefordert – auch wenn kein persönliches Verschulden vorliegt. In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) des Hilfebezuges bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person in Ihrer Familie (Bedarfsgemeinschaft) erhöht sich der Betrag um 15.000 Euro. Erklären Sie im Antrag, kein erhebliches Vermögen zu haben, ist dem Antrag auf Grundsicherungsleistungen eine „Selbstauskunft“ beizufügen. Nach der Karenzzeit gilt für jede Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro. Außerdem sind insbesondere angemessener Hausrat, ein angemessenes Kfz (15.000 Euro Zeitwert), ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück sowie entsprechende Altersvorsorgeansprüche geschützt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden die Leistungen nur auf Antrag erbracht. Über den Leistungsanspruch ist in der Regel für ein Jahr, bei vorläufiger Bewilligung für sechs Monate zu entscheiden; die Leistungen sollen monatlich im Voraus gezahlt werden. Der Anspruch besteht für jeden Kalendertag, wobei der Monat mit 30 Tagen berechnet wird. Stehen Leistungen nicht einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes, spätestens aber im Laufe des darauffolgenden Monats ist ein neuer Antrag (Weiterbewilligungsantrag) zu stellen. Alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigen und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind ohne Aufforderung verpflichtet, jede Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf die Leistung erheblich ist, unverzüglich dem zuständigen Jobcenter mitzuteilen. Unter Umständen kann die Auszahlung der Leistung auch an Dritte erfolgen (z. B. Überweisung der Kosten für die Unterkunft direkt an den Vermieter oder Stromabschläge direkt an das Versorgungsunternehmen).
Soweit die Grundsicherungsleistung nach dem SGB II vorläufig bewilligt wurde, wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Leistungshöhe abschließend überprüft und festgesetzt. Zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen; das betrifft auch bereits gewährte Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Im Rahmen der Leistungsgewährung werden regelmäßig nur angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt. Zur Beurteilung der Angemessenheit sind im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Richtwerte (für Wohnraum mit einfacher Ausstattung, Lage und Bausubstanz, der den grundlegenden Bedürfnissen genügt) maßgebend, bei deren Unterschreitung grundsätzlich von angemessenen Unterkunftskosten ausgegangen wird.
Bei unangemessenen Unterkunftskosten besteht regelmäßig die Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Senkung der Aufwendungen auf den angemessen Umfang. Dies gilt auch hinsichtlich unangemessener Aufwendungen für Heizung und Wasser. Grundsätzlich sollten Sie verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser und Heizung sparsam verwenden. Die Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters (Betriebskosten und Heizung) ist jährlich sofort nach Erhalt und unaufgefordert vorzulegen!
WICHTIG!: Stimmen Sie bitte keiner Mieterhöhung Ihres Vermieters zu oder unterschreiben einen Änderungsvertrag oder neuen Mietvertrag mit geänderter Miethöhe, ohne vorher die Rechtsmäßigkeit der Mieterhöhung zu prüfen. Wenden Sie sich vorher an das zuständige Jobcenter. Dieses ist Ihnen gerne hierbei behilflich. Sollten Sie dem Vermieter die Zustimmung oder Unterschrift zu einer unrechtmäßigen Mieterhöhung erteilen, kann dies zur Folge haben, dass die erhöhte Miete nicht vollständig als Leistung nach dem SGB II anerkannt und gezahlt werden kann.
Vor Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Wohnung soll die*der Leistungsberechtigte die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen Jobcenters einholen. Ansonsten besteht weder ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten der neuen Wohnung noch einer darlehensweisen Mietkaution.
Auch bei einer Zusicherung ist nach den Richtlinien des Kreises Groß-Gerau grundsätzlich der Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen, d.h. mit Hilfe von Familienangehörigen und Freunden. Sofern dies nicht möglich ist, da wichtige Gründe dem entgegenstehen (z.B. Alter, Betreuung von kleinen Kindern, Art und Schwere einer Behinderung oder medizinische/krankheitsbedingte Gründe), werden vom Kommunalen Jobcenter Kreis GroßGerau die angemessenen Kosten für einen Mietwagen in erforderlicher Größe übernommen. Vor der Anmietung sind dem Kommunalen Jobcenter Kreis Groß-Gerau zwei Kostenvoranschläge vorzulegen.
Personen unter 25 Jahren, die umziehen möchten, müssen vor Abschluss eines Mietvertrages die Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers einholen. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn schwerwiegende soziale Gründe oder sonstige ähnlich schwerwiegende Gründe vorliegen, so dass auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils nicht verwiesen werden kann.
Der*Die Leistungsberechtigte*n hat*haben bei der Feststellung des maßgeblichen Bedarfs mitzuwirken und insbesondere die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen beizubringen sowie sich unter Umständen einer amtsärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung kann zur Ablehnung bzw. Versagung der Leistungsgewährung führen.
Alle Ausländer sind verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status unverzüglich mitzuteilen.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen sich vorrangig und eigenverantwortlich um die Beendigung der Erwerbslosigkeit bemühen. Sie müssen aktiv an allen Angeboten zur Eingliederung in Arbeit mitwirken. Dazu gehört auch der Abschluss eines Kooperationsplanes. Grundsätzlich ist erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jede Erwerbstätigkeit zuzumuten. Außerdem müssen sie auf Verlangen ihre Bewerbungsaktivitäten nachweisen.
Meldeversäumnisse und Pflichtverletzungen können bereits ab Beginn der Hilfegewährung zur Kürzung der Regelbedarfe (Sanktionen) führen.
Während des Leistungsbezugs müssen Sie grundsätzlich erreichbar sein und das Jobcenter gegebenenfalls täglich aufsuchen können.
Sie können sich jedoch mit vorheriger Zustimmung Ihres Jobcenters – für maximal 3 Wochen im Kalenderjahr – außerhalb dieses sogenannten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten. Eine Verlängerung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. In den ersten drei Monaten wird die Zustimmung nur in Ausnahmefällen erteilt.
Wichtig: Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Wird eine genehmigte Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters verlängert, entfällt ab dem ersten Tag der ungenehmigten Ortsabwesenheit der Anspruch auf Leistungen. Dies kann sich auch auf Ihren bestehenden Krankenversicherungsschutz auswirken.
Nach Ihrer Rückkehr müssen Sie sich deshalb unverzüglich bei Ihrem Jobcenter persönlich zurückmelden.