Einkommen und Vermögen

Einkommen und Vermögen

Wenn Sie einen Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen, werden nicht nur Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Nachfolgend finden Sie detallierte Informationen um welche Einnahmen, Werte, Gegenstände und so weiter es sich dabei handelt.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbare Werte, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraumes erzielen, wie zum Beispiel:

  • Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis
  • Einnahmen aus einer Selbstständigkeit
  • Nebenverdienst Mini-Job
  • Lohnnachzahlungen aus vergangenen Zeiträumen oder gekündigten Arbeitsverhältnissen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Sonder- oder Leistungsprämien
  • Schichtzulagen und Überstundenvergütungen
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Wohngeld/Mietzuschuss
  • Mutterschaftsgeld, das nicht auf Ihr Elterngeld angerechnet wurde 
  • Elterngeld über 300 € pro Monat beziehungsweise 150 € bei Verlängerung des Elterngeldbezuges
  • Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge, Ausschüttungen oder Beteiligungen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Eigenheimzulage (sofern sie nicht an die finanzierende Bank abgetreten ist)
  • Lottogewinne
  • sonstige Einkünfte (auch einmalige Einnahmen)

Einnahmen werden, unabhängig davon, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen handelt, grundsätzlich für den Monat angerechnet, in dem sie auf Ihrem Konto eingehen bzw. Ihnen zufließen.

Für erwerbstätige Leistungsberechtigte gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro auf das monatliche Erwerbseinkommen. Zusätzlich gelten folgende Freibeträge für das Erwerbseinkommen:

  • 20% Freibetrag auf den Teil des Einkommens 100,01 Euro bis 520,00 Euro
  • 30% Freibetrag auf den Teil des Einkommens 520,01 Euro bis 1000,00 Euro
  • 10% Freibetrag auf den Teil des Einkommens 1.000,01 Euro bis 1.200,00 Euro bzw. 1.500,00 Euro, wenn mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist oder der Leistungsberechtigte mindestens ein eigenes minderjähriges Kind hat.

Weitere Informationen zu den Freibeträgen sind in § 11b SGB II geregelt.
 

Für Erwerbseinkommen von Schüler*innen, Studierenden, Auszubildenden und Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistenden ist der Freibetrag bis zur Minijob-Grenze (603 Euro seit 01.01.2026) erhöht. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn.

In den Ferien können Schüler*innen unbegrenzt hinzuverdienen.

Bei ehrenamtlichen und nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a Einkommenssteuergesetz werden Aufwandsentschädigungen bis zu 3.300 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen angerechnet.

Einmalige Einnahmen (zum Beispiel Abfindungen, Geldgeschenke, Lottogewinne) werden in dem Monat, in dem sie Ihnen zur Verfügung stehen, berücksichtigt.

Es wird nicht zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen unterschieden. Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 

Nachzahlungen, die dazu führen würden, dass ihr Leistungsanspruch entfällt, werden auf 6 Monate verteilt berücksichtigt.

Als Vermögen sind alle Vermögensgegenstände anzugeben, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft besitzen, wie zum Beispiel:

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Immobilien
  • Aktien und Sparbriefe
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Schmuck
  • Personenkraftwagen
  • Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteile
  • etc.

Als Vermögen werden unter anderem nicht berücksichtigt:

  • angemessener Hausrat
  • ein angemessener Personenkraftwagen (15.000 Euro Zeitwert) für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person
  • Während einer einjährigen Karenzzeit ab erstmaligem Leistungsbezug sind selbstbewohnte Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen geschützt. Sie werden nicht bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit, ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von bis zu 140 qm (4 Personen, ab jeder weiteren Person plus weitere 20 qm) oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 130 qm (4 Personen, ab jeder weiteren Person plus weitere 20 qm) weiterhin von der Berücksichtigung ausgenommen
  • bestimmte Altersvorsorgen.

Die Höhe der Vermögensfreibeträge wird künftig an das Lebensalter geknüpft. Es gilt keine Karenzzeit. Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft von Leistungsbeginn an ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres liegt der Freibetrag bei 5.000 Euro
  • ab dem 31. Lebensjahr liegt der Freibetrag bei 10.000 Euro
  • ab dem 41. Lebensjahr liegt der Freibetrag bei 12.500 Euro
  • ab dem 51. Lebensjahr liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro. 

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge sind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragbar.