Einkommen und Vermögen

Einkommen und Vermögen

Wenn Sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen, werden nicht nur Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Nachfolgend finden Sie detallierte Informationen um welche Einnahmen, Werte, Gegenstände, etc. es sich dabei handelt.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbare Werte, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraumes erzielen, wie z.B.:

  • Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis
  • Einnahmen aus einer Selbstständigkeit
  • Nebenverdienst Mini-Job
  • Lohnnachzahlungen aus vergangenen Zeiträumen oder gekündigten Arbeitsverhältnissen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Sonder- oder Leistungsprämien
  • Schichtzulagen und Überstundenvergütungen
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Wohngeld/Mietzuschuss
  • Mutterschaftsgeld, das nicht auf Ihr Elterngeld angerechnet wurde (im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes wird dieses seit 01.07.23 nicht mehr als Einkommen angerechnet)
  • Elterngeld über 300 € pro Monat bzw. 150 € bei Verlängerung des Elterngeldbezuges
  • Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge, Ausschüttungen oder Beteiligungen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Eigenheimzulage (sofern sie nicht an die finanzierende Bank abgetreten ist)
  • Lottogewinne
  • sonstige Einkünfte (auch einmalige Einnahmen)

Laufende Einnahmen werden für den Monat angerechnet, in dem sie auf Ihrem Konto eingehen.

Für erwerbstätige Leistungsberechtigte gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro auf das monatliche Erwerbseinkommen. Zusätzlich gelten folgende Freibeträge für das Erwerbseinkommen:

  • 20% Freibetrag bei einem monatlichen Einkommen zwischen 100 € und 1.000 €
  • 10% Freibetrag bei einem monatlichen Einkommen von über 1.000 € bis 1.200 € (bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einem minderjährigen Kind erhöht sich die Freibetragsgrenze auf 1.500€)

Weitere Informationen zu den Freibeträgen sind in § 11b SGB II geregelt.
 

Änderungen ab 01.07.23 im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes:

Ab dem 01.07.2023 wird der Freibetrag für Erwerbseinkommen, das zwischen 520 und 1.000 Euro im Monat liegt, auf 30 % des Einkommens angehoben.

Für Erwerbseinkommen von Schüler*innen, Studierenden, Auszubildenden und Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistenden wird der Freibetrag ab dem 01.07.2023 bis zur Minijob-Grenze (520 Euro im Monat) erhöht. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn.

In den Ferien können Schüler*innen unbegrenzt hinzuverdienen.

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten werden ab dem 01.07.2023 Aufwandsentschädigungen bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen angerechnet.

Einmalige Einnahmen (z.B. Abfindungen, Erbschaften, Geldgeschenke, Lottogewinne) werden in dem Monat, in dem sie Ihnen zur Verfügung stehen, berücksichtigt.

Wenn Sie für diesen Monat bereits Leistungen des Kommunalen Jobcenters Kreis Groß-Gerau erhalten haben, wird die einmalige Einnahme im nächsten Monat berücksichtigt. 

Ist Ihre einmalige Einnahme so hoch, dass hierdurch Ihr Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II / Bürgergeld entfallen würde, wird die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gleichmäßig aufgeteilt und mit einem entsprechenden Teilbetrag angerechnet.

Änderungen ab 01.07.23 im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes:

Mit der Einführung des Bürgergeldes wird nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen unterschieden. Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen in dem sie zufließen. Eine Aufteilung auf 6 Monate erfolgt nur noch bei Nachzahlungen.

Als Vermögen sind alle Vermögensgegenstände anzugeben, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft besitzen, wie z.B.:

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Immobilien
  • Aktien und Sparbriefe
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Schmuck
  • wertvolle PKW
  • etc.

Als Vermögen werden unter anderem nicht berücksichtigt:

  • angemessener Hausrat
  • ein angemessener PKW (7.500 Euro Zeitwert) für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung
     

Änderungen ab 01.01.23 im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes:

Ab dem 01.01.2023 gibt es für die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen bei der Bedarfsfeststellung eine einmalige sogenannte Karenzzeit. Diese beträgt 12 Monate. In dieser Zeit bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft sowie Vermögen von bis zu 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt.

Darüber hinaus wird auch selbstgenutztes Wohneigentum, unabhängig von Größe und Wert, in dieser Zeit nicht in die Leistungsberechnung einbezogen.

Nach Ablauf der Karenzzeit gilt ein einheitlicher, altersunabhängiger Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.

Ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 qm (4 Personen, ab jeder weiteren Person plus weitere 20 qm) oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 qm (4 Personen, ab jeder weiteren Person plus weitere 20 qm) bleibt weiterhin unberücksichtigt.

Unter anderem werden Rücklagen für die Altersvorsorge von Selbständigen, unabhängig von der Anlageform, in gesetzlich bestimmter Höhe weitergehender geschützt.