Regelsätze

Regelsätze

Ihr Lebensunterhalt wird in sogenannten Regelsätzen gewährt.

Die Regelsätze beinhalten die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Warmwasseraufbereitung, Hausrat, Bekleidung, Haushaltsstrom und Bedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. Fahrtkosten).

Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren werden mit ihren im Haushalt lebenden Eltern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft berechnet. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen.

Personenkreis

Regelleistung

Alleinstehende, Alleinerziehende

563 Euro

Paare (je Partner) / Bedarfsgmeinschaften

506 Euro

18 bis einschließl. 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft/Personen unter 25, die ohne Zusicherung umziehen

451 Euro

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

471 Euro

Kinder von 6 bis 13 Jahren

390 Euro

Kinder von 0 bis 5 Jahren

357 Euro

Zusätzlich zu den Regelsätzen erhalten Sie Mehrbedarfe, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende (abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder)
  • Menschen mit Behinderung, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) beziehen
  • Personen, die aufgrund von Krankheit auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind (muss durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden)
  • Mehrbedarf für Warmwasser (wenn Warmwassererzeugung dezentral erfolgt)

Hier finden Sie die Übersicht zu Regelbedarfen und Mehrbedarfen für das Jahr 2024.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können zusätzlich zum monatlichen Regelbedarf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket enthalten. Mehr dazu finden Sie hier.

Neben den Regelleistungen können Sie in folgenden Fällen einmalige Leistungen als Zuschuss beantragen:

  • für die Erstausstattung der Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten (nur bei erstmaliger Gründung eines eigenen Hausstandes)
  • für die Bekleidung im Falle einer Schwangerschaft und die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes
  • für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, für Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten

Darüberhinaus können Sie einmalige Leistungen z.B. für die Ersatzbeschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten, Strom- oder Mietschulden beantragen.
Diese werden in der Regel als Darlehen gewährt.