Bürgergeld

Kurz-Informationen zum Bürgergeld

(Stand 06/2023)

Mit der Einführung des Bürgergeldes wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfangreich reformiert und grundlegend weiterentwickelt.

Menschen, die Bürgergeld beziehen, sollen sich besser auf die Arbeitssuche konzentrieren können.
Das Gesetz setzt Qualifizierung, Berufsausbildung und zielgerichtete Unterstützung stärker in den Fokus. So sollen die Arbeitsmarktchancen und eine dauerhafte Integration in Arbeit verbessert werden.

Das Bürgergeld-Gesetz trat zum 01.01.2023 in Kraft und wird in zwei Schritten umgesetzt.

Einige Neuregelungen gelten bereits seit dem 01.01.2023, andere erst ab dem 01.07.2023.

Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II hatte, wird künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Die Behörden haben aber noch bis Mitte des Jahres 2023 Zeit, um die Umbenennung in allen Formularen und Bescheiden vorzunehmen.

Ab dem 01.07.2023 wird der Freibetrag für Erwerbseinkommen, das zwischen 520 und 1.000 Euro im Monat liegt, auf 30 % des Einkommens angehoben.

Für Erwerbseinkommen von Schüler*innen, Studierenden, Auszubildenden und Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistenden wird der Freibetrag ab dem 01.07.2023 bis zur Minijob-Grenze (520 Euro im Monat) erhöht. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn.

In den Ferien können Schüler*innen unbegrenzt hinzuverdienen.

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten werden ab dem 01.07.2023 Aufwandsentschädigungen bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen angerechnet.

Seit dem 01.01.2023 gibt es für die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen bei der Bedarfsfeststellung eine einmalige sogenannte Karenzzeit. Diese beträgt 12 Monate. In dieser Zeit bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft sowie Vermögen von bis zu 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt.

Darüber hinaus wird auch selbstgenutztes Wohneigentum, unabhängig von Größe und Wert, in dieser Zeit nicht in die Leistungsberechnung einbezogen.

Nach Ablauf der Karenzzeit gilt ein einheitlicher, altersunabhängiger Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.

Ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 qm (4 Personen, ab jeder weiteren Person plus weitere 20 qm) oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 qm (4 Personen, ab jeder weiteren Person plus weitere 20 qm) bleiben weiterhin unberücksichtigt.

Unter anderem werden Rücklagen für die Altersvorsorge von Selbstständigen, unabhängig von der Anlageform, in gesetzlich bestimmter Höhe weitergehender geschützt.

Seit dem 01.01.2023 gibt es bezüglich der Leistungen für die Wohnung eine einmalige sogenannte Karenzzeit. Diese beträgt 12 Monate. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung, unabhängig von ihrer Angemessenheit, übernommen und es erfolgt keine Aufforderungen zur Senkung der unangemessenen Kosten.

Dies gilt nicht für Heizkosten! Diese werden auch in der Karenzzeit, also von Beginn an, nur in angemessenem Umfang übernommen.

Auch bei Umzügen innerhalb der Karenzzeit können unangemessene Kosten der neuen Wohnung weiterhin nur nach vorheriger Zusicherung der Kostenübernahme durch das Jobcenter anerkannt werden.

Nach Ablauf der Karenzzeit wird die Angemessenheit der Wohnkosten geprüft und es wird gegebenenfalls ein Kostensenkungsverfahren erforderlich.

Bereits gesenkte Kosten der Unterkunft bleiben gesenkt.

Seit dem 01.01.2023 müssen Rückforderungen, die insgesamt weniger als 50,00 Euro betragen, nicht mehr an das Jobcenter zurückgezahlt werden.

Das bisherige Sanktionsmoratorium lief am 31.12.2022 aus.

Seit dem 01.01.2023 sind Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen von Beginn des Leistungsbezugs an möglich.

Bei Meldeversäumnissen wird der Regelbedarf für einen Monat um 10 Prozent gemindert.

Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf für einen Monat um 10 Prozent gemindert.

Bei einer zweiten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf für zwei Monate um 20 Prozent gemindert.

In der letzten Stufe wird der Regelbedarf für drei Monate um 30 Prozent gemindert.

Insgesamt dürfen Leistungsminderungen in einem Monat 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nicht übersteigen.
Der Anteil der Leistungen, der für die Kosten der Unterkunft erbracht wird, darf nicht gemindert werden.

Für junge Menschen bis 25 Jahre gibt es keine verschärfte Sonderregelung mehr.
Sie erhalten im Fall einer Leistungsminderung Beratungs- und Unterstützungsangebote durch das Jobcenter.

Das Bürgergeld-Gesetz will die Chancen für eine dauerhafte Integration in Arbeit verbessern. Das heißt, die sofortige Vermittlung in Arbeit ist nicht immer das erste Ziel.
Qualifizierung und Weiterbildung sollen noch stärker fokussiert werden, um die Chancen auf einen langfristigen und sicheren Arbeitsplatz zu erhöhen.

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird ab Mitte des Jahres, schrittweise bis Ende 2023, durch den sogenannten Kooperationsplan ersetzt. Dieser wird durch die Leistungsberechtigten und die Integrationsfachkräfte zusammen auf Vertrauensbasis erarbeitet. Er dient als „roter Faden“ für die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie und enthält keine Rechtsfolgenbelehrung mehr.
Ergeben sich zum Kooperationsplan Meinungsverschiedenheiten, kann ein unparteiisches Schlichtungsverfahren genutzt werden, um eine gute Lösung zu finden.

Zu den neuen Angeboten gehört ein individuelles Coaching, das begleitend zu Ausbildung oder Beschäftigung unterstützen kann oder eine ganzheitliche Betreuung umfasst.

Wer eine abschlussbezogene Aus- oder Weiterbildung absolviert, erhält ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150,00 Euro.
Für die erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfung gibt es eine Weiterbildungsprämie.
Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf zukünftig auch drei Jahre (bisher nur zwei Jahre) gefördert werden.

Für Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeld-Bonus von 75,00 Euro.

Der sogenannte soziale Arbeitsmarkt (Teilhabe am Arbeitsmarkt, § 16i SGB II) wird fortgeführt.
Damit kann das Jobcenter weiterhin sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse fördern, wenn Menschen seit sechs Jahren oder länger arbeitslos sind (Entfristung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II).


Weitere Informationen zum Bürgergeld

Herausgeber von beiden Publikationen ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.