Fördermöglichkeiten
Fördermöglichkeiten
Unsere Fördermöglichkeiten umfassen ein breites Spektrum:
- Vermittlung von Praktika zur Eignungserprobung
- Einstiegsqualifizierung für Jugendliche
- Beratung über weitere Ausbildungsförderungen
- Eingliederungszuschüsse
- für Menschen ab einem Alter von 50 Jahren
- für Arbeitnehmer*innen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist
- für behinderte und schwerbehinderte Menschen
- für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
- Lohnkostenzuschüsse nach dem Teilhabechancengesetz (§ 16e/i SGB II)
Sie erwägen die Einstellung eines Mitarbeitenden, der derzeit Leistungen durch das Kommunale Jobcenter Kreis Groß-Gerau bezieht? Sie möchten im Vorfeld eines Arbeitsvertrages die fachliche Eignung und persönliche Passung einschätzen?
Ein Praktikum bietet die Chance, die*den Bewerbende*n in der Ausübung der geplanten Tätigkeiten kennenzulernen.
Damit wir Sie als Arbeitgeber und die Anbahnung einer Beschäftigung bestmöglich unterstützen können, beraten wir Sie im Vorfeld gerne zu den Rahmenbedingungen eines Praktikums und unterstützen Sie bei den Formalitäten. Nehmen Sie hierzu jederzeit Kontakt mit uns auf.
Die Einstiegsqualifizierung (EQ) bietet Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihren Ausbildungsnachwuchs vor Beginn eines Ausbildungsverhältnisses in der Praxis kennenzulernen und Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten einzuschätzen.
Die Möglichkeit der Förderung über eine Einstiegsqualifizierung (EQ) besteht für Jugendliche und junge Erwachsene im SGB II Leistungsbezug, die bisher keinen Ausbildungsplatz gefunden haben bzw. deren Orientierung auf einen spezifischen Ausbildungsberuf noch nicht gefestigt ist.
Im Rahmen der Einstiegsqualifizierung stellen Sie als Arbeitgeber im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung diesen Platz zur Verfügung, parallel dazu besuchen die Jugendlichen die Berufsschule.
Die Einstiegsqualifizierung hat eine Laufzeit von mindestens vier und höchstens zwölf Monaten, die auf eine darauf folgende Ausbildung angerechnet werden können.
Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen rund um dieses Thema.
Als Arbeitgeber können Sie einen Zuschuss zum Arbeitsentgeld beantragen, wenn Ihr*e zukünftige*r Arbeitnehmer*in zum Zeitpunkt der Anstellung nicht die relevanten Anforderungen der Arbeitsstelle erfüllt und deshalb eine sogenannte "Minderleistung" vorliegt.
Ein Eingliederungszuschuss kann gewährt werden, wenn Ihr*e zukünftige*r Arbeitnehmer*in zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem SGB II im Kommunalen Jobcenter Kreis Groß-Gerau bezieht.
Förderfähig sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse ab 15 Wochenstunden, die auf Dauer angelegt sind, d.h. für mindestens 12 Monate abgeschlossen werden. Die Arbeitsvergütung muss hierbei entweder einer Tarifbindung unterliegen oder im ortsüblichen Rahmen erfolgen, sie darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Bei geförderten Arbeitsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Nachbeschäftigung. Die Nachbeschäftigungszeit beläuft sich auf den Zeitraum der Förderdauer.
Bitte beachten Sie:
Bei einem Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung, über die das Kommunale Jobcenter Kreis Groß-Gerau – sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf die Höhe und Dauer der Förderung – im Rahmen der gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet.
Da die Antragstellung für einen Eingliederungszuschuss vor Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. einer Arbeitsaufnahme erfolgen muss und einer individuellen Prüfung bedarf (Einzelfallentscheidung), sprechen Sie uns bitte im Vorfeld des Abschlusses eines Arbeitsvertrags an.
Sehr gerne informieren Sie zu den erweiterten Fördermöglichkeiten.
Sie erwägen, eine*n Mitarbeiter*in mit einer Schwerbehinderung einzustellen und möchten über Fördermöglichkeiten beraten werden? Wir informieren Sie gerne persönlich und am konkreten Einzelfall orientiert über Fördermöglichkeiten des Kommunalen Jobcenters Kreis Groß-Gerau und weitergehende Unterstützungen im Rahmen der Einrichtung eines Arbeitsplatzes gemäß des Hessischen Perspektivprogramms zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen.
Seit dem 01.01.2019 stehen im Rahmen des Teilhabechancengesetzes zwei weitere Fördermöglichkeiten zur Verfügung, mit denen Arbeitgeber bei der Einstellung langzeitarbeitsloser Leistungsempfänger*innen unterstützt werden können.
Die beiden Fördermodelle beziehen sich auf unterschiedliche Zielgruppen.
Die Förderung „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ nach § 16e SGB II dient der Einstellung von Personen, die
- seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind
- nicht durch einen Eingliederungszuschuss nach § 16 SGB II i.V.m. § 88 SGB III gefördert werden (können).
Arbeitgeber, die Mitarbeitende aus diesem Personenkreis einstellen möchten, erhalten für zwei Jahre einen Lohnkostenzuschuss. Dieser beträgt im ersten Jahr 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns, im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können im gesamten Förderzeitraum für die ehemaligen Langzeitarbeitslosen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend der allgemeinen Regelungen in Anspruch genommen werden.
Die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II dient der Einstellung von Personen, die
- über 25 Jahre alt sind
- für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II (seit 01.01.23 Bürgergeld) bezogen haben und in dieser Zeit nicht beschäftigt waren
- nicht durch einen Eingliederungszuschuss nach § 16 SGB II i.V.m. § 88 SGB III gefördert werden (können).
Arbeitgeber, die Mitarbeitende aus diesem Personenkreis einstellen möchten, können einen Lohnkostenzuschuss für bis zu fünf Jahre erhalten. Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent und sinkt ab dem dritten Jahr um jährlich 10 Prozent. Darüber hinaus können im gesamten Förderzeitraum für die ehemaligen Langzeitarbeitslosen Weiterbildungskosten bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 Euro übernommen werden.