Kurzinfo neue Grundsicherung
Kurzinformationen zur neuen Grundsicherung
Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende
Mitte des Jahres 2026 soll die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende kommen. Ab dann erhalten Leistungsberechtigte nicht mehr Bürgergeld sondern Grundsicherungsgeld.
Die Bundesregierung fasst ihre Beweggründe für die Reform so zusammen:
„Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer werden. Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns sollen sich Menschen, die Hilfe brauchen, weiterhin auf Unterstützung verlassen können. Wer aber arbeiten kann, soll daran mitwirken, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund sollen Rechte und Pflichten verbindlicher und Konsequenzen für diejenigen, die nicht mitwirken, spürbarer werden. Gleichzeitig sollen die Jobcenter gestärkt werden, Menschen besser in Arbeit zu vermitteln.“
(Quelle)
Welche Änderungen können Sie im Wesentlichen erwarten:
Arbeitsvermittlung
Der Fokus soll stärker auf der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung liegen, also darauf die Hilfebedürftigkeit von Erwerbsfähigen, möglichst durch Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung, vollständig und dauerhaft zu beenden.
Dabei bleiben aber die Möglichkeiten der Qualifizierung und Weiterbildung und die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen unverändert erhalten.
Selbständige Tätigkeiten werden in der Regel nach einem Jahr darauf überprüft, ob sie erfolgsversprechend und tragfähig sind.
Erziehende werden früher wieder in die Arbeitsvermittlung einbezogen und Langzeitleistungsbeziehern wird der Zugang zu Beschäftigungen erleichtert.
Gesundheitliche Aspekte und Einschränkungen sollen im Rahmen der Beratung noch besser erkannt und frühzeitig Präventions-,Gesundheits- und Teilhabeleistungen anderer Träger mit einbezogen werden.
Mitwirkungspflichten und Sanktionen
Für Leistungsberechtigte, die wie bisher, mit dem Jobcenter zusammenarbeiten und der Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen, wird sich durch die neuen Regelungen nichts ändern.
Der Kooperationsplan auf freiwilliger Basis wird die Grundlage der Eingliederung und Zusammenarbeit bleiben.
Wer jedoch grundlos nicht bereit ist, sich an seinen Teil der Vereinbarung zu halten, soll künftig über einen Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichtet werden können.
Werden Termine bei dem Jobcenter ohne wichtigen Grund versäumt oder die erforderlichen Eigenbemühungen und Mitwirkungen nicht erbracht, soll dies künftig zu höheren Leistungsminderungen führen als bisher.
Wer seine Termine wiederholt nicht wahrnimmt, soll künftig mit sofortigen Leistungsminderungen von 30 Prozent rechnen. Wer drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, soll als nicht erreichbar gelten und seinen Leistungsanspruch vollständig verlieren.
Wer grundlos nicht an Maßnahmen teilnimmt, diese abbricht oder sich nicht bewirbt, bei dem sollen sich die Regelleistungen direkt für drei Monate um 30% mindern. Arbeitsverweigerung soll wie bisher zum vollständigen Entzug der Leistungen führen.
Dabei werden wichtige Gründe und Härtefallumstände aber selbstverständlich auch weiterhin angemessen berücksichtigt.
Vermögensberücksichtigung
Die bisher geltende Karenzzeit, wonach im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Vermögen mindestens in Höhe von 40.000 Euro geschützt war, soll entfallen.
Es soll dann von Beginn an für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein vom Lebensalter abhängiger Grundfreibetrag gelten:
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres liegt der Freibetrag bei 5.000 Euro
- ab dem 31. Lebensjahr liegt der Freibetrag bei 10.000 Euro
- ab dem 41. Lebensjahr liegt der Freibetrag bei 12.500 Euro
- ab dem 51. Lebensjahr liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro
Selbstgenutzte Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen sollen in bisherigem Umfang geschützt bleiben. Sie sollen auch weiterhin im ersten Jahr des Leistungsbezugs geschont bleiben.
Kosten der Unterkunft
Die Kosten der Unterkunft sollen auch weiterhin grundsätzlich nur übernommen werden können, soweit sie angemessen sind. Die einjährige Karenzzeit, wonach im ersten Jahr des Leistungsbezugs, auch unangemessene Kosten der Unterkunft übernommen werden, soll bestehen bleiben.
Es sollen aber neue Obergrenzen für die Kostenübernahme und für die Angemessenheit eingeführt werden, die auch während der einjährigen Karenzzeit gelten.
So sollen künftig keine Kosten für die Unterkunft übernommen werden, die mehr als eineinhalbmal so hoch sind, wie es die eigentlich angemessenen Kosten sind. Liegt die angemessene Miete z.B. bei 500 Euro im Monat, wäre sie dann nur in Höhe von maximal 750 Euro übernahmefähig. Darüber hinausgehende Mietkosten könnten nicht mehr übernommen werden.
Liegt die Höhe der Kosten der Unterkunft über der kommunal festgelegten Quadratmeterhöchstmiete oder verstößt sie gegen die zivilrechtlich geltende Mietpreisbremse, soll, auch während der Karenzzeit, ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden.
Das Jobcenter soll künftig selbst Auskünfte und Nachweise bei den Vermietern einholen können, wenn dies wegen fehlender Mitwirkung der Leistungsberechtigten erforderlich wird.
