Kurzinfo neue Grundsicherung

Kurzinformationen zur neuen Grundsicherung

Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende

Am 01.07.2026 ist die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt erhalten Leistungsberechtigte nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:


Arbeitsvermittlung

Der Schwerpunkt liegt auf der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Ziel ist es, die Hilfebedürftigkeit erwerbsfähiger Personen möglichst durch eine Vollzeitbeschäftigung vollständig und dauerhaft zu beenden.

Die Möglichkeiten zur Qualifizierung und Weiterbildung sowie die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen bleiben unverändert bestehen.

Selbstständige Tätigkeiten werden in der Regel spätestens nach einem Jahr darauf geprüft, ob sie erfolgversprechend und tragfähig sind.

Erziehende werden früher als bisher wieder in die Arbeitsvermittlung einbezogen. Langzeitleistungsbeziehenden wird der Zugang zu Beschäftigung erleichtert.

Gesundheitliche Aspekte und Einschränkungen sollen in der Beratung besser erkannt werden. Leistungen zur Prävention, Gesundheit und Teilhabe anderer Träger sollen frühzeitig einbezogen werden.


Mitwirkungspflichten und Sanktionen

Für Leistungsberechtigte, die wie bisher mit dem Jobcenter zusammenarbeiten und für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen, ändert sich durch die neuen Regelungen nichts.

Der freiwillige Kooperationsplan bleibt weiterhin die Grundlage für Eingliederung und Zusammenarbeit. Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

Wer nicht bereit ist, seinen Teil der Vereinbarung einzuhalten, wird künftig durch einen Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichtet.

Wer Termine beim Jobcenter ohne wichtigen Grund versäumt oder Pflichten zur Integration und Arbeitsaufnahme nicht erfüllt, muss mit Leistungskürzungen rechnen.

Die bisher gestaffelte Sanktionshöhe und -dauer entfällt. Bei Pflichtverletzungen kann der Regelbedarf künftig direkt um 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden. Liegt hingegen ein Meldeversäumnis vor, kann der Regelbedarf künftig um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden.

Die Verweigerung einer Arbeitsaufnahme führt zum vollständigen Wegfall der Regelleistung. Wichtige Gründe und besondere Härtefälle werden dabei berücksichtigt.

Bei dreimaligem Meldeversäumnis gilt eine verschärfte Rechtsfolge. Es wird die Nichterreichbarkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten angenommen. Im ersten Monat der festgestellten Nichterreichbarkeit entfällt sein Anspruch auf die Regelleistung. Ab dem zweiten Monat entfällt der Leistungsanspruch insgesamt. Der vollständige Leistungswegfall kann durch persönliche Meldung beim zuständigen Jobcenter innerhalb des ersten Monats rückgängig gemacht werden. Eine spätere persönliche Vorsprache führt zur Wiederaufnahme der Leistung. Erfolgt keine Meldung, bleibt der vollständige Wegfall des Leistungsanspruchs bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bestehen. Hiernach können Leistungen neu beantragt werden.

Ziel ist eine stärkere Verbindlichkeit und Mitwirkung im Integrationsprozess.


Vermögensberücksichtigung

Die bisherige Karenzzeit entfällt. Bisher war im ersten Jahr des Leistungsbezugs Vermögen von mindestens 40.000 Euro geschützt.

Künftig gilt von Beginn an für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Grundfreibetrag, der vom Lebensalter abhängt:

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro
  • ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
  • ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro
  • ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro

Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit als Vermögen geschützt. Geschützt ist ein Hausgrundstück bis zu 140 m² bei vier Personen, zuzüglich 20 m² für jede weitere Person. Ebenfalls geschützt ist eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bis zu 130 m², zuzüglich 20 m² für jede weitere Person.


Kosten der Unterkunft

Die Kosten der Unterkunft werden weiterhin grundsätzlich nur übernommen, wenn sie angemessen sind.

Die einjährige Karenzzeit bleibt bestehen. Das bedeutet: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs können auch unangemessene Unterkunftskosten übernommen werden. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten jedoch nur bis zur Höchstgrenze des 1,5-fachen Wertes der für den Wohnort geltenden Angemessenheitsgrenze übernommen. Eine Aufforderung zur Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten erfolgt in dieser Zeit nicht.

Unterkunftskosten, die über diesem Wert liegen, werden nicht übernommen. Liegt die angemessene Miete zum Beispiel bei 500 Euro im Monat, können höchstens 750 Euro übernommen werden. Darüber hinausgehende Mietkosten können nicht übernommen werden. Für Härtefälle gelten Ausnahmen, zum Beispiel bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft.

Stellt das Jobcenter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse fest, wird die leistungsbeziehende Person im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens aufgefordert, den Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen.

Vermieter müssen dem Jobcenter auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zum Mietverhältnis erteilen und entsprechende Nachweise vorlegen, soweit diese für die Prüfung, Ermittlung und Berechnung der Unterkunftsbedarfe erforderlich sind.